Wechsel in die PKV: So geht’s!
Um
eine private Krankenversicherung abschließen zu können, muss man
versicherungsfrei (also nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV)) sein.
Das trifft zu auf:
- Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen u. U. bei Künstlern, Publizisten und Landwirten)
- Beamte und Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben
- Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen, das oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (2017: 57.600 Euro pro Jahr)
- Personen ohne eigenes Einkommen oder mit einem Einkommen, das unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Monat liegt (z. B. Hausfrauen/-männer und Kinder)
- Studenten, die mindestens 30 Jahre alt sind oder sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur dann möglich, wenn der Student unmittelbar vor der Einschreibung nicht anderweitig versicherungspflichtig in der GKV (z. B. als Arbeitnehmer) versichert war.
- Promovierende, die nicht angestellt sind
- Promovierende, die angestellt sind und über das Jahr gerechnet pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen.
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Sobald Versicherungsfreiheit besteht, kann man in die private Krankenversicherung wechseln. Das heißt konkret:
- Selbstständige ab dem Moment, in dem sie (überwiegend) selbstständig tätig sind.
- Beamte ab dem Moment, in dem sie Beihilfe erhalten.
- Personen ohne Einkommen ab dem Moment, in dem das Einkommen wegfällt.
- Studenten
zu Beginn ihres Studiums, vorausgesetzt sie waren unmittelbar vor der
Einschreibung nicht anderweitig versicherungspflichtig in der GKV
versichert. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann
von Studenten rückwirkend geltend gemacht werden. - Promovierende,
die angestellt beschäftigt sind, sofern das Einkommen der nächsten
zwölf Monate über der Versicherungspflichtgrenze liegen wird (AKTUALISIEREN 2017: 57.600 Euro pro Jahr). - Arbeitnehmer
bei einem neuen Arbeitnehmerverhältnis oder bei einem
Arbeitgeberwechsel, sofern das Einkommen der nächsten zwölf Monate über
der Versicherungspflichtgrenze liegen wird (AKTUALISIEREN 2017: 57.600 Euro pro Jahr). Versicherungsfreiheit besteht bereits ab dem Moment, in dem das Beschäftigungsverhältnis beginnt. - Arbeitnehmer
nach einer Gehaltserhöhung, wenn das Einkommen der nächsten zwölf
Monate über der Versicherungspflichtgrenze liegen wird (AKTUALISIEREN 2017: 57.600 Euro pro Jahr). Als versicherungsfrei gilt man dann zum 1. Januar das darauffolgenden Jahres.
Wichtig:
Bleibt ein Arbeitnehmer zunächst freiwilliges Mitglied in der
gesetzlichen Krankenkasse, gilt für den Wechsel in die private
Krankenversicherung (PKV) die Kündigungsfrist der GKV (KORREKT? zwei volle Monate zum Monatsende).
Und: Bei einem Wechsel in die PKV entfällt die 18-Monatsbindung an die gesetzliche Krankenkasse.